Moinsen Forum :)
Für folgenden Sachverhalt finde ich einfach keine aktuelle Rechtssprechung oder sonstige Entscheidungen, noch konnten mir bisher Anwälte eine vernünftige Aussage machen:
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, mein Privatinsolvenzverfahren ist seit etwa einem Jahr beendet.
ich verdiene durchschnittlich 2600 netto monatlich bei einer 40h Woche im Hauptberuf, davon gehen rund 200 an den Treuhänder ab (bei drei Unterhaltsverpflichtungen, LstKl.3). Diese Zahlung sowie die Übermittlung der Gehaltsabrechnungen werden durch meinen Arbeitgeber durchgeführt.
Ich möchte mich nun nebenberuflich noch selbständig machen, es geht vor allem um Marketing im kleinen Rahmen (Werbung auf Homepage und ähnliches), um mir ein kleines Zubrot für meine Familie zu verdienen.
Auf Anfrage bei meinem Treuhänder, wie ich zu verfahren hätte, erklärt er mir folgendes (Zitat):
*****************
Grundsätzlich bestehen insolvenzrechtlich keine Bedenken gegen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode.
In der Regel wird eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners wie folgt gehandhabt:
Der Insolvenzschuldner zeigt die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bei dem Insolvenzverwalter an. Dieser gibt die selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Absatz 2 InsO frei.
Im Gegenzug für die Freigabe verpflichtet sich der selbstständig tätige Insolvenzschuldner zur Abführung seiner pfändbaren Einkommensanteile aus seiner selbstständigen Tätigkeit.
Zur Berechnung dieser pfändbaren Einkommensanteile aus selbstständiger Tätigkeit hat der Schuldner in höchstens jährlichen Abständen geeignete Einkommensnachweise bei dem Insolvenzverwalter vorzulegen. Dieser nimmt dann eine Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile vor.
Diese Regelung gilt sowohl für das laufende Insolvenzverfahren sowie für die anschließende Wohlverhaltensperiode.
*****************
Ich kann der Ausführung von ihm nun nicht folgen, da ich der Meinung bin, während der Wohlverhaltensperiode meinen Teil mit den Abzügen von meinem Hauptlohn zu erfüllen. Auch die Anwendung von §35 wundert mich, da das Insolvenzverfahren doch längst abgeschlossen ist.
Ein Anwalt teilt mir auf die Situation folgendes mit: "Übt der Schuldner neben einer Vollzeit-Beschäftigung eine selbständige Nebentätigkeit aus, so hat er das sich aus einem fiktiven Arbeitslohn berechnende Nettoeinkommen, das in einem Beschäftigungsverhältnis als Nebentätigkeit erzielt werden könnte, zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen."
Ja das ist ja lustig. Also will man sich nebenher was dazuverdienen, weil die Kohle nicht reicht. Der Treuhänder sagt einfach an, wieviel er will, ich verdiene dann aber nebenher doch nicht so viel, und zahl am Ende mehr als ohne Nebenjob? Is nich wahr oder wie seht ihr das? Gibts Leute hier, die da schon Erfahrung mit gemacht haben? Auf welchen Grundlagen wird so ein "Fiktives Einkommen" berechnet? Und wer macht das? Und warum?!
Für folgenden Sachverhalt finde ich einfach keine aktuelle Rechtssprechung oder sonstige Entscheidungen, noch konnten mir bisher Anwälte eine vernünftige Aussage machen:
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, mein Privatinsolvenzverfahren ist seit etwa einem Jahr beendet.
ich verdiene durchschnittlich 2600 netto monatlich bei einer 40h Woche im Hauptberuf, davon gehen rund 200 an den Treuhänder ab (bei drei Unterhaltsverpflichtungen, LstKl.3). Diese Zahlung sowie die Übermittlung der Gehaltsabrechnungen werden durch meinen Arbeitgeber durchgeführt.
Ich möchte mich nun nebenberuflich noch selbständig machen, es geht vor allem um Marketing im kleinen Rahmen (Werbung auf Homepage und ähnliches), um mir ein kleines Zubrot für meine Familie zu verdienen.
Auf Anfrage bei meinem Treuhänder, wie ich zu verfahren hätte, erklärt er mir folgendes (Zitat):
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Grundsätzlich bestehen insolvenzrechtlich keine Bedenken gegen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode.
In der Regel wird eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners wie folgt gehandhabt:
Der Insolvenzschuldner zeigt die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bei dem Insolvenzverwalter an. Dieser gibt die selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Absatz 2 InsO frei.
Im Gegenzug für die Freigabe verpflichtet sich der selbstständig tätige Insolvenzschuldner zur Abführung seiner pfändbaren Einkommensanteile aus seiner selbstständigen Tätigkeit.
Zur Berechnung dieser pfändbaren Einkommensanteile aus selbstständiger Tätigkeit hat der Schuldner in höchstens jährlichen Abständen geeignete Einkommensnachweise bei dem Insolvenzverwalter vorzulegen. Dieser nimmt dann eine Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile vor.
Diese Regelung gilt sowohl für das laufende Insolvenzverfahren sowie für die anschließende Wohlverhaltensperiode.
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Ich kann der Ausführung von ihm nun nicht folgen, da ich der Meinung bin, während der Wohlverhaltensperiode meinen Teil mit den Abzügen von meinem Hauptlohn zu erfüllen. Auch die Anwendung von §35 wundert mich, da das Insolvenzverfahren doch längst abgeschlossen ist.
Ein Anwalt teilt mir auf die Situation folgendes mit: "Übt der Schuldner neben einer Vollzeit-Beschäftigung eine selbständige Nebentätigkeit aus, so hat er das sich aus einem fiktiven Arbeitslohn berechnende Nettoeinkommen, das in einem Beschäftigungsverhältnis als Nebentätigkeit erzielt werden könnte, zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen."
Ja das ist ja lustig. Also will man sich nebenher was dazuverdienen, weil die Kohle nicht reicht. Der Treuhänder sagt einfach an, wieviel er will, ich verdiene dann aber nebenher doch nicht so viel, und zahl am Ende mehr als ohne Nebenjob? Is nich wahr oder wie seht ihr das? Gibts Leute hier, die da schon Erfahrung mit gemacht haben? Auf welchen Grundlagen wird so ein "Fiktives Einkommen" berechnet? Und wer macht das? Und warum?!