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P-Konto-Bescheinigung und UHV

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Hallo,

ein Insolvenzverwalter hier war der Meinung, dass Unterhaltsvorschuss (UHV) auf der P-Konto-Bescheinigung unter andere Geldleistungen für Kinder bescheinigt werden könnte. Ich habe es dann in diesem Fall zum ersten Mal so bescheinigt und mich mal eingelesen. Bin dann auf zwei verschiedene Meinungen gestoßen:



  1. Die "Ausfüllhinweise zur PKB" von der AG SBV (Stand 1.8.2014) sagen, der UHV sei nicht bescheinigungsfähig, da es Geldleistungen "an" ein Kind seien und nicht "für" ein Kind.
  2. Der "Leitfaden der Dt. Kreditwirtschaft: Das Pfändungschutzkonto" sagt genau das Gegenteil: S. 46 i.V.m. Anhang 6, Nr. 4: es seien Geldleistungen "für" Kinder, analog zu Kindergeld etc.



Das Unterhaltsvorschußgesetz nennt als Anspruchsberechtigte die Kinder. Also wäre es ja streng genommen "an" Kinder?

Es ist mir schon klar, dass das Kind ein eigenes Konto führen könnte und das Geld dahin gehen könnte. Aber das ist ja nicht in allen Fällen die praktikable Lösung.

Weiß jemand, was nun richtig ist?
Bescheinigt Ihr den UHV extra?

Vielen Dank,

Günne

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