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Channel: Diskussionsforen des Forums Schuldnerberatung
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Wirksamkeit eines gerichtlichen Mahnbescheids nach gek. Verbraucherdarlehen

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Hallo zusammen,

Ich habe einige Ansätze zu einer Antwort auf meine Fragen hier im Forum gefunden (übrigens: Toll, dass es euch gibt!), jedoch nicht ganz die Information zusammentragen können, die ich benötige. Daher nochmal konkret der Fall, mit dem ich derzeit beschäftigt bin:

Schuldner XY hat Kreditschulden aus 2005. Einmal Verbraucherdarlehen "Kredit" (25.000 EUR, abgeschlossen in 2002) und einmal den Dispo eines Girokontos (3.500 EUR, abgeschlossen gemeinsam mit Kredit, 2002).

Es wird eine Kreditkündigung des "Kredit" ausgestellt. Es wird darüber hinaus das Konto gekündigt, der Dispo ebenfalls "gekündigt". Diese enthalten nach heutigem Rechtsverständnis keine wirksamen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen (Aussage angelehnt an das Urteil des OLG FRANKFURT A.M. VOM 19.11.2012 - 23 U 68/12, welches höchstrichterlich (keine Zulassung zur Revision) entschieden hat, welche Anforderungen an eine Mahnung gegeben sein müssen, Quelle). Infolge des darin ausbleibenden Verzugs gerät der Schuldner in die Regelverjährung (§§ 195 199 BGB). Da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt(e), könnte gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. eine 10-jährige Hemmung eintreten - dies ist eben aufgrund (siehe ebenfalls benanntes Urteil) der ausgebliebenen Mahnung nicht gegeben. Siehe hierzu auch zusammengefasst nochmals den Aufsatz der oblegenen Rechtsanwaltskanzlei in benanntem Rechtsstreit.

Es ergeht nun für Schuldner XY ein Mahnbescheid in demselben Jahr der Kündigung beider Kredite, mit Abstand von ca. 7 Monaten zur benannten Kündigung. Die Bank fasst die Schuld mutmaßlich zu einem Betrag zusammen, und mahnt den Gesamtbetrag an. Schuldner XY widerspricht dem Mahnbescheid. Anschließend passiert - mit Ausnahme der Nachfrage der Bank, warum widersprochen wurde; diese blieb jedoch unbeantwortet - über 10 Jahre hinweg nichts mehr. Im Jahr 2016 wird seitens des Forderungseigentümers (hat im Verlauf der Jahre gewechselt) Klage auf Zahlung erhoben, allerdings nur über den Betrag bzw. die Forderung "Kredit".

Meine Frage(n):

- Ist dieser Mahnbescheid unter dem Gesichtspunkt der Zusammenfassung verwertbar? Schließlich kann Schuldner XY nicht zweifelsfrei sagen, ob die Zusammenfassung nach Berechnung und Kosten dem wirklich geschuldeten Betrag entsprechen. Das muss er aber anhand des MB zweifelsfrei tun können (BGH, siehe Aufsatz dazu: Quelle)

- Ist der Mahnbescheid womöglich sogar dienlich, um die Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in Gang zu setzen? Ich bin mir bewusst: Mahnung = Hemmung. Ich ziele hier auf die Verwertbarkeit ab. Damit verbunden:

- Gibt es Fristabstände zwischen Rechnungsstellung und Mahnung im Sonderfall Verbraucherdarlehen? Oder ist die Frist die Regelverjährung §§ 195 199 BGB?


Danke und Gruß
Pron.

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