Ich kann einfach eine Sache nicht "fressen" und rechtlich konnte mir bisher niemand Gegenteiliges begründen.
Ich befinde mich in der WVP der Verbraucherinsolvenz. Vor zig Jahren kaufte ich - zusammen mit meiner nunmehr Ex-Lebensgefährtin - ein Haus.
Dieses Haus wurde finanziert. Damals machte man noch oft Tilgungsaussetzungsfinanzierungen. Die Lebensversicherung, die am Ende der Kreditlaufzeit die Tilgung ablösen sollte, lief und läuft auf den Namen der Ex und ist an die Bank abgetreten.
Die Zinsrate + Lebensversicherung (also die Kreditkosten) standen den Mieteinnahmen gegenüber. Es glich sich fast genau aus. Jeder von uns Beiden ist doch als Gesamtschuldner für die Kosten verantwortlich, hat aber doch im Gegenzug auch das Recht auf anteilige Einnahmen ...(?)
So. Nach der Trennung musst ich in die Inso. Mein Verwalter hatte nichts weiter zu tun, als die Immo direkt frei zu geben. Ex freut sich und Tage später kommt die beantragte Zwangsversteigerung (sie versteigert aus einem Grundbucheintrag meiner dort lebenden minderjährigen Tochter heraus, da sie selbst ja sonst eine Teilungsversteigerung hätte machen müssen).
Nun wird sie das Gebäude ersteigern. Steht fest. So weit so gut.
Warum sagt jetzt der Treuhänder zu mir, dass er nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruches keine Chancen sähe, die Hälfte des Rückkaufswertes der LV in die Insolvenzmasse zu bekommen?
Es ist doch m.E. egal, ob der Vertrag nur auf die Ex läuft und ebenfalls egal, ob der Vertrag an die Bank abgetreten ist. Denn die Ex hat doch nun den Vorteil, den kompletten Rückkaufswert von der bei der Bank abzulösenden Summe abziehen zu können. Er fließt ihr also direkt oder indirekt zu. Aber die Beiträge sind doch trotzdem von uns Beiden gezahlt worden, genauso wie die Zinsen, nämlich aus der uns Beiden zustehenden Miete, die rein kam.
Versicherungsrechtlich ist die Sache zwar klar, aber hier ist es anders. Als gemeinschaftliche Käufer eines vermieteten Hauses, handelt man als Nichtverheiratete nach den Regelungen einer GbR. (Auch wenn kein Vertrag besteht). Jeder hat sich so zu verhalten, möglichst wirtschaftlichen Nutzen für die GbR zu generieren (was sie im Übrigen auch nicht tat. Aber das ist eine andere Geschichte) und jeder hat in Bezug auf geschaffenes oder angespartes Vermögen einen hälftigen Anspruch, der dem anderen jeweils gegenüber auch geltend gemacht werden kann...
Versteht jemand was ich meine?
Ich befinde mich in der WVP der Verbraucherinsolvenz. Vor zig Jahren kaufte ich - zusammen mit meiner nunmehr Ex-Lebensgefährtin - ein Haus.
Dieses Haus wurde finanziert. Damals machte man noch oft Tilgungsaussetzungsfinanzierungen. Die Lebensversicherung, die am Ende der Kreditlaufzeit die Tilgung ablösen sollte, lief und läuft auf den Namen der Ex und ist an die Bank abgetreten.
Die Zinsrate + Lebensversicherung (also die Kreditkosten) standen den Mieteinnahmen gegenüber. Es glich sich fast genau aus. Jeder von uns Beiden ist doch als Gesamtschuldner für die Kosten verantwortlich, hat aber doch im Gegenzug auch das Recht auf anteilige Einnahmen ...(?)
So. Nach der Trennung musst ich in die Inso. Mein Verwalter hatte nichts weiter zu tun, als die Immo direkt frei zu geben. Ex freut sich und Tage später kommt die beantragte Zwangsversteigerung (sie versteigert aus einem Grundbucheintrag meiner dort lebenden minderjährigen Tochter heraus, da sie selbst ja sonst eine Teilungsversteigerung hätte machen müssen).
Nun wird sie das Gebäude ersteigern. Steht fest. So weit so gut.
Warum sagt jetzt der Treuhänder zu mir, dass er nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruches keine Chancen sähe, die Hälfte des Rückkaufswertes der LV in die Insolvenzmasse zu bekommen?
Es ist doch m.E. egal, ob der Vertrag nur auf die Ex läuft und ebenfalls egal, ob der Vertrag an die Bank abgetreten ist. Denn die Ex hat doch nun den Vorteil, den kompletten Rückkaufswert von der bei der Bank abzulösenden Summe abziehen zu können. Er fließt ihr also direkt oder indirekt zu. Aber die Beiträge sind doch trotzdem von uns Beiden gezahlt worden, genauso wie die Zinsen, nämlich aus der uns Beiden zustehenden Miete, die rein kam.
Versicherungsrechtlich ist die Sache zwar klar, aber hier ist es anders. Als gemeinschaftliche Käufer eines vermieteten Hauses, handelt man als Nichtverheiratete nach den Regelungen einer GbR. (Auch wenn kein Vertrag besteht). Jeder hat sich so zu verhalten, möglichst wirtschaftlichen Nutzen für die GbR zu generieren (was sie im Übrigen auch nicht tat. Aber das ist eine andere Geschichte) und jeder hat in Bezug auf geschaffenes oder angespartes Vermögen einen hälftigen Anspruch, der dem anderen jeweils gegenüber auch geltend gemacht werden kann...
Versteht jemand was ich meine?