Hallo,
ich habe ein, mittlerweile leider jährlich wiederkehrendes Problem, mit meinem Vermieter.
Also vorab zur Info die "nackten" Zahlen zu meinem Mietvertrag so wie sie im Mietvertrag stehen:
Grundmiete Wohnung: 490,00 EURO
Vorauszahlung Betriebskosten: 110,00 EURO
Vorauszahlung Heizkosten/Warmwasser: 70,00 EURO
Gesamtmiete Wohnung: 670,00 EURO
Nun ist es so, dass mein Vermieter für die "kalten" Betriebskosten und die Kosten für's Heizen und Warmwasser, tatsächlich auch zwei separate Abrechnungen erstellt.
Leider ist er mit der Abrechnung der "kalten" Kosten aber dann auch jedes Jahr wesentlich schneller, als mit der Abrechnung der Heizkosten.
Aktuell ist es so, dass die Abrechnung der "kalten" Kosten für das Jahr 2016 seit Ende März vorliegt. Diese Abrechnung schließt mit einer Nachforderung des Vermieters in Höhe von 30,00 EURO.
Den Ausgleich der 30,00 EURO verlangt er zum 01. Mai 2017
Ich habe dem Vermieter, sofort nach Erhalt der Abrechnung geschrieben, dass ich diese nicht zum 01. Mai zahlen werde, da ich die Auffassung vertrete, das eine Nachzahlung maximal erst dann entstehen kann, wenn die Betriebskosten für 2016 vollständig abgerechnet sind, demnach also auch eine Abrechnung für die Heizkosten 2016 vorliegt.
Anzumerken wäre, dass sich für 2014 seinerzeit, nach vorliegen beider Abrechnungen ein Guthaben von ca. 200,00 EURO zu meinen Gunsten, für 2015 ein Guthaben von ca. 190,00 EURO zu meinen Gunsten, ergab.
2015 z.B. hat sich aus der Abrechnung der "kalten" Kosten eine Nachforderung des Vermieters von 80,00 EURO ergeben. Aus der Heizkostenabrechnung ergab sich dann ein Guthaben für mich in Höhe von 270,00 EURO. Im Saldo dann also 190,00 EURO für mich. Auch hier gab es im letzten Jahr schon Streit, weil der Vermieter die Auffassung vertrat, die 80,00 EURO hätten zwischenzeitlich, also bereits vor dem Vorliegen der Heizkostenabrechnung durch mich gezahlt werden müssen. Was ich aber letztlich nicht gemacht habe.
Anzumerken wäre dann noch, dass die Abrechnung der Energiekosten (Fernwärme) dem Vermieter für 2015 bereits am bzw. seit dem 30.12.2015 vorlagen. Die Abrechnung den Mietern gegenüber aber erst Mitte 2016 erfolgte. Die kalten Betriebskosten 2015 wurden dann allerdings bereits im April 2016 abgerechnet.
Wer ist nun im Recht? Kann der Vermieter von mir die Zahlung der 30,00 EURO für die kalten Betriebskosten bis 01.05. verlangen oder bin ich im Recht und kann ich verlangen, dass erstmal das Jahr 2016 vollständig abgerechnet wird, also bis zum vorliegen der Heizkostenabrechnung (welche nach meiner Hochrechnung wieder mindestens 200,00 EURO als Guthaben für mich ausweisen dürfte) abwarten?
ich habe ein, mittlerweile leider jährlich wiederkehrendes Problem, mit meinem Vermieter.
Also vorab zur Info die "nackten" Zahlen zu meinem Mietvertrag so wie sie im Mietvertrag stehen:
Grundmiete Wohnung: 490,00 EURO
Vorauszahlung Betriebskosten: 110,00 EURO
Vorauszahlung Heizkosten/Warmwasser: 70,00 EURO
Gesamtmiete Wohnung: 670,00 EURO
Nun ist es so, dass mein Vermieter für die "kalten" Betriebskosten und die Kosten für's Heizen und Warmwasser, tatsächlich auch zwei separate Abrechnungen erstellt.
Leider ist er mit der Abrechnung der "kalten" Kosten aber dann auch jedes Jahr wesentlich schneller, als mit der Abrechnung der Heizkosten.
Aktuell ist es so, dass die Abrechnung der "kalten" Kosten für das Jahr 2016 seit Ende März vorliegt. Diese Abrechnung schließt mit einer Nachforderung des Vermieters in Höhe von 30,00 EURO.
Den Ausgleich der 30,00 EURO verlangt er zum 01. Mai 2017
Ich habe dem Vermieter, sofort nach Erhalt der Abrechnung geschrieben, dass ich diese nicht zum 01. Mai zahlen werde, da ich die Auffassung vertrete, das eine Nachzahlung maximal erst dann entstehen kann, wenn die Betriebskosten für 2016 vollständig abgerechnet sind, demnach also auch eine Abrechnung für die Heizkosten 2016 vorliegt.
Anzumerken wäre, dass sich für 2014 seinerzeit, nach vorliegen beider Abrechnungen ein Guthaben von ca. 200,00 EURO zu meinen Gunsten, für 2015 ein Guthaben von ca. 190,00 EURO zu meinen Gunsten, ergab.
2015 z.B. hat sich aus der Abrechnung der "kalten" Kosten eine Nachforderung des Vermieters von 80,00 EURO ergeben. Aus der Heizkostenabrechnung ergab sich dann ein Guthaben für mich in Höhe von 270,00 EURO. Im Saldo dann also 190,00 EURO für mich. Auch hier gab es im letzten Jahr schon Streit, weil der Vermieter die Auffassung vertrat, die 80,00 EURO hätten zwischenzeitlich, also bereits vor dem Vorliegen der Heizkostenabrechnung durch mich gezahlt werden müssen. Was ich aber letztlich nicht gemacht habe.
Anzumerken wäre dann noch, dass die Abrechnung der Energiekosten (Fernwärme) dem Vermieter für 2015 bereits am bzw. seit dem 30.12.2015 vorlagen. Die Abrechnung den Mietern gegenüber aber erst Mitte 2016 erfolgte. Die kalten Betriebskosten 2015 wurden dann allerdings bereits im April 2016 abgerechnet.
Wer ist nun im Recht? Kann der Vermieter von mir die Zahlung der 30,00 EURO für die kalten Betriebskosten bis 01.05. verlangen oder bin ich im Recht und kann ich verlangen, dass erstmal das Jahr 2016 vollständig abgerechnet wird, also bis zum vorliegen der Heizkostenabrechnung (welche nach meiner Hochrechnung wieder mindestens 200,00 EURO als Guthaben für mich ausweisen dürfte) abwarten?