Hallo,
ich habe eine Frage zu den 5 Jahren. Soweit es mir bekannt ist, kann mit Zustimmung der Gläubiger die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten (also u.a. die Kosten des Verwalters) bezahlt wurden. Muss ich dazu die Kosten außerhalb des gepfändeten Betrages begleichen (also aus dem unpfändbaren Betrag) oder reicht es, wenn die Kosten aus dem gepfändet Betrag beglichen werden?
Viele Grüße!
ich habe eine Frage zu den 5 Jahren. Soweit es mir bekannt ist, kann mit Zustimmung der Gläubiger die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten (also u.a. die Kosten des Verwalters) bezahlt wurden. Muss ich dazu die Kosten außerhalb des gepfändeten Betrages begleichen (also aus dem unpfändbaren Betrag) oder reicht es, wenn die Kosten aus dem gepfändet Betrag beglichen werden?
Viele Grüße!