Die Familienkasse fordert für einen Zeitraum von ca. einem Jahr einen Betrag von rund 4.000 wegen angeblich nicht eingehaltener Mitteilungspflicht (Abbruch der Berufsausbildung). In diesem Zeitraum wurde Kindergeld bezogen und direkt an das Kind gezahlt. Zu dieser Zeit bestand ein Anspruch auf ALG II, dieses wurde auch bezogen jedoch mit der Aussage, dass man das Kindergeld gegen rechne, da es bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt wird, sofern sich das Kind nicht in einem festen Berufsverhältnis befindet, was zur gesamten Zeit auch nicht der Fall war. Somit wurde das Kindergeld mit monatlich 154 gegen gerechnet.
Nach der Rückforderung hat der RS beim zuständigen Jobcenter eine Neuberechnung mit Überweisung an die Familienkasse beantragt. Dies wurde vom zuständigen Jobcenter sofort abgelehnt, mit der Begründung:
Wenn gemäß § 11 SGB II eine Verpflichtung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses, z.B. durch Auflıebung und Rückforderung einer Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit zur Rückzahlung entsteht, verbleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung Ihres Kindergeldes hat keine Auswirkung
auf die Höhe des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen
Zeitraum. Da Ihnen das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist, war es gemäß § 11 SGB ll auch als Einkommen für den benannten Zeitraum zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes wurde weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Das Kindergeld ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide definitiv zugeflossen. Es liegt somit kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor.
Was kann man denn hier machen? Wenn jetzt festgestellt wird, dass man damals keinen Anspruch auf Kindergeld hätte, dann hätte man doch einen höheren ALG II Anspruch gehabt. Und das Geld könnte man dann für die Rückzahlung nehmen.
Lohnt sich hier Widerspruch gegen das JC, mit welcher Begründung?
Nach der Rückforderung hat der RS beim zuständigen Jobcenter eine Neuberechnung mit Überweisung an die Familienkasse beantragt. Dies wurde vom zuständigen Jobcenter sofort abgelehnt, mit der Begründung:
Wenn gemäß § 11 SGB II eine Verpflichtung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses, z.B. durch Auflıebung und Rückforderung einer Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit zur Rückzahlung entsteht, verbleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung Ihres Kindergeldes hat keine Auswirkung
auf die Höhe des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen
Zeitraum. Da Ihnen das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist, war es gemäß § 11 SGB ll auch als Einkommen für den benannten Zeitraum zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes wurde weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Das Kindergeld ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide definitiv zugeflossen. Es liegt somit kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor.
Was kann man denn hier machen? Wenn jetzt festgestellt wird, dass man damals keinen Anspruch auf Kindergeld hätte, dann hätte man doch einen höheren ALG II Anspruch gehabt. Und das Geld könnte man dann für die Rückzahlung nehmen.
Lohnt sich hier Widerspruch gegen das JC, mit welcher Begründung?